Herrenberg-Urteil

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Selbständig oder sozialversicherungspflichtig? So lautet die entscheidende Frage. Wir haben auf dieser Seite Informationen rund um das sogenannte Herrenberg-Urteil aus dem Jahr 2022 zusammengestellt.

Mit dem Herrenberg-Urteil – es ging um eine Musikschullehrerin in der Stadt Herrenberg (Baden-Württemberg) – bzw. der Musikschullehrer-II-Entscheidung hat sich für Freie Mitarbeiter:innen bzw. Honorarkräfte nicht nur von Musikschulen die Situation verändert. Wurden die freien Dozent:innen bis dahin in der Regel als selbständig Tätige gesehen, so änderte sich die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Einstufung von Lehrenden nun grundlegend.

Doch wann genau besteht eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit? Da diese Frage nicht so einfach zu beantworten ist und die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung eine Einzelfallentscheidung bleibt, gibt es nun eine Übergangsregelung. In der jüngst verlängerten Übergangsregelung können die Vertragsparteien u.a. vereinbaren, dass bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung eintritt. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird derzeit ein neues Gesetz erarbeitet, ein erste Referentenentwurf kursiert bereits. Denn: Die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens vereinbart. Im Koalitionsvertrag heißt es konkret: “Wir werden durch eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens die Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber schaffen. …. Wir werden das Statusfeststellungsverfahren zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter machen, zum Beispiel auch mit Blick auf die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils. Scheinselbstständigkeit wollen wir verhindern.” 

Jede Institution muss letztlich entscheiden, wie sie mit der Situation umgeht. Da für eine Festanstellung häufig die Mittel nicht zur Verfügung stehen, bleibt das Statusfeststellungsverfahren als Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen. Zuständig für das Statusfeststellungsverfahren ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Verfahren werden bundesweit von der sogenannten Clearingstelle geführt.

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Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze.

In Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Bildung und Vermittlung im Deutschen Museumsbund laden der Bundesverband Museumspädagogik e.V., der Österreichische Verband der Kulturvermittler:innen und Mediamus Schweiz am 14. September 2026 zu einem internationalen Online-Dialog über die strukturelle Verankerung von Bildung und Vermittlung in Museen ein.

Der Arbeitskreis Bildung und Vermittlung und der Arbeitskreis Verwaltungsleitung im Deutschen Museumsbund luden in Kooperation mit dem Bundesverband Museumspädagogik (BVMP) am 4. Mai 2026 zu einer Online‑Veranstaltung rund um Fragestellungen zum „Herrenberg‑Urteil“ ein.

In der Praxis herrscht derzeit viel Unsicherheit im Umgang mit dem „Herrenberg-Urteil“ und seinen Auswirkungen. Neben einer ersten juristischen Einordnung bot die Online-Veranstaltung Raum für Fragen aus den Museen. Im Fokus standen die Auswirkungen des Urteils auf Beschäftigungsverhältnisse in Museen – und damit auf die Zusammenarbeit mit selbständig Tätigen. Rechtsanwalt Dr. Rolf Zeissig informierte über veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und ordnete juristisch ein, was das Urteil für Museen und Selbständige bedeutet. 

Um die Kernaufgaben des Museums zu erfüllen, bedarf es im Bereich Bildung und Vermittlung der Möglichkeit, sowohl mit abhängig Beschäftigten als auch mit selbstständig Tätigen zu arbeiten. Das „Herrenberg‑Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) von 2022 sorgt bundesweit für Verunsicherung – auch in der Museumsszene. Dabei stellen sich zentrale Fragen, die beide Seiten betreffen: Unter welchen Voraussetzungen ist eine weitere Zusammenarbeit von Museen und selbstständig Tätigen möglich? Wie muss selbstständige Tätigkeit gestaltet sein, um sowohl arbeits‑ als auch sozialrechtlich als rechtssicher zu gelten? Welche Merkmale werden bei der Abgrenzung von Selbstständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zugrunde gelegt? Welche Kriterien werden von der Deutschen Rentenversicherung aktuell angewendet, wie sieht es nach Ende 2027 aus? Was ist in der Interimszeit bis Ende 2027 zu beachten, welche Regelungen greifen derzeit? 

Die Online‑Veranstaltung griff diese Fragen auf und ordnete die aktuelle (und zumindest graduell neue) Rechtsprechungslinie des BSG ein. Damit bot sie den fast 500 Teilnehmenden eine erste rechtliche Orientierung. Weitere Online‑Veranstaltungen rund um das Thema sind geplant.

Hier können Sie das Vortragsskript von dem Referenten, Dr. Rolf Zeissig, herunterladen.

Scheinselbständigkeit – altbekannt und doch immer wieder neu! Der Einsatz von „Selbständigen“ bzw. „freien Mitarbeitern“ war schon immer eine gewisse rechtliche Grauzone. Nun haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Darauf muss sich die Praxis einstellen.

Die sogenannte „Herrenberg“-Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hat viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Reaktionen reichen von „eigentlich nichts Neues“ bis „jetzt ist alles anders“. Der „Spiegel“ berichtete in diesem Zusammenhang am 31.12.2025 davon, es sei nahezu unmöglich geworden, „Honorarkräfte“ rechtssicher zu beschäftigen.

Im Kern geht um die Abgrenzung zwischen selbständiger Beschäftigung und einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Diese Thematik ist von hoher praktischer Relevanz. Bekanntlich kann die nachträgliche Feststellung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses zu hohen Nachforderungen seitens der Sozialversicherungsträger gegenüber dem Arbeitgeber führen, ohne dass ein „Regress“ bei dem betroffenen Beschäftigten möglich ist.

Was ist das Neue an „Herrenberg“?

In der „Herrenberg“-Entscheidung hatte das BSG über eine „freiberufliche Unterrichtstätigkeit“ im Fach Klavier/Keyboard an einer Musikschule zu entscheiden (BSG vom 28.06.2022 – B 12 R 3720 R). Das Gericht erweckte vordergründig den Eindruck, seine bisherige Rechtsprechung fortzusetzen. Es nahm jedoch eine nicht unwesentliche Neuakzentuierung vor, indem es ausführte (Hervorhebungen durch den Verfasser):

„Ein prägendes Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit findet sich auch für die Zeit vor September 2011 nicht. Denn für eine unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen fehlen jegliche Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass der Unterricht auf der Grundlage der Lehrpläne des Verbands Deutscher Musikschulen zu erteilen war, ist mangels typischer unternehmerischer Freiheiten der Beigel. nicht deren Selbstständigkeit abzuleiten. Zwar handelt es sich insoweit lediglich um Rahmenvorgaben (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177 = NZS 2018, 470 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 36 Rn. 20 f.), doch ist für eine selbstständige Tätigkeit nur Raum, wenn die bestehende Weisungsfreiheit die Tätigkeit insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Daran fehlt es vorliegend.

Die Beigeladene unterhielt auch keine eigene betriebliche Organisation, hatte keine unternehmerischen Chancen und war keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt. Vielmehr lag die gesamte Organisation des Musikschulbetriebs in den Händen der Kl.. (…)

Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten findet sich kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Beigel. hatte weder die Möglichkeit, eigene Schüler zu akquirieren und auf eigene Rechnung zu unterrichten noch konnte sie die geschuldete Lehrtätigkeit durch Dritte erbringen lassen.“

Im Nachgang hat das BSG seinen neue „Linie“ in einer Entscheidung bestätigt (BSG vom 05.11.2024 – B 12 BA §323 R). Es handelt sich folglich nicht um „Ausrutscher“.

Festzuhalten bleibt, dass das BSG nunmehr für die Annahme von (echter) Selbstständigkeit ein eigenes unternehmerischen Handeln der Honorarkraft mit den entsprechenden Chancen und Risiken fordert und in das Zentrum seiner Prüfung stellt. Das BSG hält das Unternehmertum nunmehr offenbar für das Kernelement der Selbstständigkeit. Andere Gesichtspunkte wie insbesondere die Weisungsfreiheit treten dahinter zurück. Insofern ist eine Änderung der Rechtsprechung festzustellen

Nach alledem ist festzuhalten, dass das Kriterium der unternehmerischen Chance bzw. des Risikos eine deutliche Aufwertung im Rahmen der Einzelfallbetrachtung und der Gesamtabwägung bei der Abgrenzung von Selbständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erlangt hat. Darauf muss sich die Praxis – und damit auch die Museen in ihrem Bereich – einstellen.

Zu einer ersten Reaktion des Gesetzgebers ist es bereits gekommen. Mit § 127 SGB IV wurde eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen. Der Gesetzgeber hat für einen begrenzten Zeitraum für Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte eine Übergangsregelung für die Beitragspflicht aufgrund Beschäftigung geschaffen. Der Gesetzgeber will damit zum einen Beitragsnachforderungen vermeiden und zum anderen Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen. Ob diese Übergangsregelung auch von Museen in Ansatz gebracht werden kann, bleibt abzuwarten. Es ist im Übrigen nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber sich des Themas darüber hinaus und grundlegend annimmt.

Zur Vermeidung von unerfreulichen Überraschungen ist es daher notwendig, das Thema der Beschäftigung von Honorarkräften auf den „Bildschirm“ zu heben und angesichts der aktuellen (und zumindest graduell neuen) Rechtsprechungslinie des BSG neu zu bewerten.

Aus zwei unterschiedlichen Perspektiven werden hier Fragen zur Übergangsregelung beantwortet.

Zuständig für das Statusfeststellungsverfahren ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Verfahren werden bundesweit von der sogenannten Clearingstelle geführt. Hier geht es zum Status-Feststellungsverfahren auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

In der Podcast-Folge „Arbeitsbedingungen in der musealen Arbeitswelt“ des „Dienstags im Koi“-Podcasts von Kultur Management Network geht es um die aktuelle Situation der Bildungsarbeit in den Museen. Zu Gast sind Jens Bortloff (TECHNOSEUM Mannheim, ehemals Sprecher des Arbeitskreises Verwaltung) und Anja Hoffmann (DASA Arbeitswelt Ausstellung Dortmund, Sprecherin Arbeitskreis Bildung und Vermittlung im Deutschen Museumsbund).

Stellungnahme des Deutschen Musikrats, Februar 2026

Stellungnahme des Deutschen Kulturrates, Dezember 2025 

Positionspapier vom Verband Deutscher Musikschulen und vom Deutschen Städte- und Gemeindebund, September 2025 

Resolution des Deutschen Kulturrates zur Debatte um Honorarkräfte in der Bildungsarbeit, Oktober 2024 

Positionspapier vom Bundesverband Museumspädagogik e.V., Mai 2023