Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut beschlossen

Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände haben am 26. März im Rahmen des 22. Kulturpolitischen Spitzengespräches die Unterzeichnung des Verwaltungsabkommens zur Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut in Nachfolge der Beratenden Kommission abgeschlossen. Wichtigste Änderungen sind die Möglichkeit der einseitigen Anrufbarkeit sowie größere Rechtssicherheit durch die Verbindlichkeit der Entscheidungen der Schiedsgerichte. Der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference waren eng in den Reformprozess einbezogen.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Abgabe sogenannter stehender Angebote durch Bund, Länder und Kulturgut bewahrende Einrichtungen zu. Diese bilden die Grundlage für die einseitige Anrufbarkeit. Die Abgabe der stehenden Angebote ist grundsätzlich für jede Kulturgut bewahrende Einrichtung möglich. Für Kulturgut bewahrende Einrichtungen mit Bundes- und/oder Länderbeteiligung ist für die Abgabe des stehenden Angebots eine Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens vorgegeben, sie endet am 26. September 2025. Die wichtigsten Dokumente können auf einer eigens eingerichteten Webseite abgerufen werden.

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