Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Am 7. 6. 2021 ist das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten, das die Regelungen der DSM-RL in deutsches Recht umsetzt. Von besonderer Relevanz für die Museen sind neben der Einführung von § 68 UrhG die Regelungen für nicht-verfügbare Werke.
Nach § 68 UrhG sind Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nicht mehr durch ein Leistungsschutzrecht geschützt. Damit ist der Urheberschutz des Ausgangswerks auch für den Schutz der Vervielfältigung ausschlaggebend. Solange z. B. ein Gemälde urheberrechtlich geschützt ist, ist auch die Reproduktionsfotografie des Gemäldes durch ein Leistungsschutzrecht geschützt. Wird das Gemälde 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei, entfällt auch das Leistungsschutzrecht des Fotografen an der Reproduktionsfotografie. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vervielfältigung des Ausgangswerkes selbst Werkcharakter hat. Für die Praxis bedeu-tet das nur auf den ersten Blick eine Vereinfachung. Die juristisch komplexe Frage, ob eine Vervielfältigung nun Werkcharakter hat oder nicht, wird vom Vervielfältigten oftmals nicht offensichtlich sein. Es drohen weiterhin Unsicherheiten.
Mit Einführung der Regelungen für nicht verfügbare Werke in § 61 d UrhG sowie §§ 52 ff. VGG soll die Lizenzierung großer Bestände, die sich als Eigentum oder Dauerleihgabe im Museum befinden, erleichtert werden. Als nicht verfügbar gilt ein Werk dabei insbesondere dann, wenn es nicht mehr im Handel erhältlich ist oder noch nie gehandelt wurde. Neben der Überprüfung der Nicht-Verfügbarkeit mit angemessener Anstrengung muss das Werk vor einer Nutzung für 6 Monate in das europäische Register des EUIPO eingetragen werden. Die Eintragung soll dem Rechteinhaber die Möglichkeit geben, sein Werk zu identifizieren und der Nutzung zu widersprechen. Soweit eine repräsentative Verwertungsgesellschaft für die jeweilige Werkart besteht, erfolgt die Lizenzierung nach Ablauf der Eintragungsfrist über die zuständige Verwertungsgesellschaft. Soweit keine repräsentative Verwertungsgesellschaft besteht, kann die Nutzung nach Ablauf der Eintragungsfrist ohne eine weitere Lizenzierung aufgenommen werden. In beiden Fällen ist die Nutzung nur zu nicht-kommerziellen Zwecken gestattet, im Rahmen von § 61d UrhG ist die Nutzung auf nicht-kommerzielle Internetseiten beschränkt.
Zudem wurde die Befristung der durch das UrhWissG eingefügten Regelungen (dies betrifft im Bereich der Museen insbesondere die Neuregelung der Katalogbildfreiheit) aufgehoben. Eine Evaluierung der Vorschriften ist für das Jahr 2022 vorgesehen. Aktuell läuft bis August 2021 eine öffentliche Konsultation zur Evaluierung des Bildungs- und Wissenschafts-Urheberrechts (§§ 60a -60h UrhG), an der sich der Museumsbund beteiligen wird.