Am 26. März 2025 haben Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände im Rahmen des 22. Kulturpolitischen Spitzengesprächs das Verwaltungsabkommen zur Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit für NS-Raubgut unterzeichnet. Es ersetzt die bisherige Beratende Kommission. Zentrale Neuerungen sind die Möglichkeit der einseitigen Anrufung durch Anspruchsberechtigte sowie die Verbindlichkeit der Entscheidungen, was für mehr Rechtssicherheit sorgt. Der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference waren eng in den Reformprozess eingebunden.
Besondere Bedeutung kommt der Abgabe sogenannter „stehender Angebote“ durch Bund, Länder und kulturgutbewahrende Einrichtungen zu – sie bilden die Grundlage für die einseitige Anrufbarkeit. Die Abgabe ist grundsätzlich für alle kulturgutbewahrenden Einrichtungen möglich. Einrichtungen mit Bundes- oder Länderbeteiligung haben dafür eine Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens, also bis zum 26. September 2025. Die wichtigsten Dokumente sind auf einer eigens eingerichteten Website abrufbar.