Zum Schutz des kulturellen Erbes von Herkunftsstaaten außerhalb der Europäischen Union gilt seit dem Jahr 2019 die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern.
Konkrete Anwendungsbereiche der beiden neuen Verfahren/ betroffene Kulturgutkategorien:
Einfuhrgenehmigung für besonders gefährdete Objekte – vor allem archäologische Kulturgüter – und Bestandteile von Baudenkmälern (wertunabhängig ab einer Altersgrenze von 250 Jahren), siehe Anhang Teil B der EU-Verordnung.
Einführererklärung weiterer Kulturgutkategorien ( bspw. Gemälde, Skulpturen, Münzen, Manuskripte, paläontologische oder ethnologische Objekte) ab einer Altersgrenze von 200 Jahren und einer Wertgrenze von 18.000 Euro – siehe Anhang Teil C der EU-Verordnung.
Das Einfuhrgenehmigungsverfahren und die Erklärung des Einführers erfordern ein aktives Tätigwerden des Einführers noch vor der Zollanmeldung. Zur Abwicklung stellt die Europäische Kommission ein elektronisches System bereit. Dieses sogenannte ICG-System (Import of Cultural Goods) ist ein separater Funktionsbereich innerhalb des EU-Warenhandelssystems namens TRACES. Zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen in Deutschland ist die Kunstverwaltung des Bundes. Die KVdB ist eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des BKM.
Privilegiertes Verfahren für öffentliche Einrichtungen ((bspw. kulturgutbewahrende Einrichtungen, Universitäten und Forschungseinrichtungen):
Die vorübergehende Verwendung von bestimmten Kulturgütern ist ohne Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers zu folgenden Zwecken zulässig:
• Unterrichtszwecke, Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung,
• vorübergehender Verleih von Kulturgütern aus Drittstaaten an öffentliche Museen oder ähnliche Einrichtungen im Zollgebiet der Union zur öffentlichen Ausstellung oder in Verwendung in künstlerischen Darbietungen
• Digitalisierung des Objektes
• Restaurierung oder Konservierung durch qualifizierte Fachleute unter der Verantwortung eines öffentlichen
Museums oder einer ähnlichen Einrichtung
Die hierfür abzugebende allgemeine Beschreibung benötigt keine Genehmigung durch die zuständige Behörde und ist direkt nach Abgabe im ICG-System gültig. Zu beachten ist, dass die Kulturgüter in unbeschadetem Zustand innerhalb von 24 Monaten wieder ausgeführt werden müssen.
Für alle Verfahren ist das ICG-System als Funktionsmodul im EU-Warenhandelssystem TRACES Kommunikation und Austausch von Informationen zwischen Behörde und Antragstellendem implementiert. Künftige Antragstellende benötigen zur Verwendung des ICG-Systems:
• einen EU-Login
• eine EORI-Nummer (Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte)
• die Registrierung ihrer Person, Einrichtung oder ihres Unternehmens im ICG-System
• eine entsprechende Rolle in TRACES für das Funktionsmodul ICG: Besitzer der Waren und/oder Begünstigter der Befreiung.
Kulturgut bewahrende Einrichtungen sollten also – sofern noch nicht geschehen – einen sog. „EU-Login“ anlegen. Der EU-Login ist der Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission. Er ermöglicht autorisierten Nutzern mit einem einzigen Nutzernamen und Passwort den Zugang zu zahlreichen Webdiensten der EU-Kommission. Einer dieser Webdienste ist TRACES. Der EU-Login ist also Voraussetzung für die spätere Nutzung des ICG-Systems. Zur Nutzung des begünstigten Verfahrens registrieren sich die Einrichtungen für die Rolle “Exemption Beneficiary/Begünstigter der Befreiung” im ICG-System. Die Kunstverwaltung des Bundes überprüft, ob die Voraussetzungen für das begünstigte Verfahren erfüllt sind, und validiert die Einrichtungen.
Weiterführende Links:
Verordnung (EU) 2019/880 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern