Aktuelle Möglichkeiten der Online-Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Museen

Die Coronavirus-Pandemie hat gravierende Auswirkungen auf den Betrieb der Museen. Trotz dessen sind die Museen aktiv und kreativ. Zahlreiche digitale Angebote und Formate laden die Öffentlichkeit, trotz Museumsschließungen, zu digitalen Besuchen ein. Ob virtuelle Ausstellungsrundgänge, digitale Sammlungen, Podcasts oder Online-Spiele, die Auswahl ist vielfältig. Museen, die urheberrechtlich geschützte Werke präsentieren möchten, stehen dabei häufig vor rechtlichen Fragen. Sie müssen beachten, wo urheberrechtlich geschützte Inhalte genutzt werden und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Um die Museen dabei zu unterstützen, haben wir uns mit der VG Bild-Kunst ausgetauscht und möchten hier auf unkomplizierte Verwertungsmöglichkeiten hinweisen: 

  • Aktuelle Ausstellungen, die auf Grund der Museumsschließung derzeit nicht besucht werden können und die noch nicht endgültig abgesagt oder regulär beendet sind, können auf der museumseigenen Website präsentiert werden. Hier gilt dann: Im Rahmen des Museumsvertrags können Mitglieder des Museumsbundes 15 urheberrechtlich geschützte Werke dieser Ausstellungen vergütungsfrei auf der eigenen Website präsentieren. Ab dem 16. Werk sind die Nutzungen vergütungspflichtig nach den Regelungen der VG Bild-Kunst; Museen, die Mitglied des Museumsbunds sind, erhalten den vereinbarten Rabatt von 20%. Rechenbeispiel: Es werden 65 Werke einer aktuellen Ausstellung online gestellt, dann sind 50 davon vergütungspflichtig, wofür eine Vergütung von 32 EUR je Monat anfällt (25,60 EUR für Mitglieder des Museumsbunds).
     
  • Die Nutzung auf Social-Media ist im Rahmen des Erprobungsvertrags möglich. Dabei gilt im Wesentlichen: 
    • keine Differenzierung nach dem zeitlichen Zusammenhang der Werknutzung zu einer Ausstellung,
    • vereinfachtes Genehmigungsprozedere, 
    • Abrechnung über Vergütungspauschalen, deren Höhe sich nach der prognostizierten Anzahl der in diesem Zeitraum genutzten Werke und der genutzten Social-Media-Plattformen richtet. Die genaue Anzahl der Abbildungen (auch ein- und desselben Werkes) bleibt hier unberücksichtigt.

Ein schneller Abschluss eines Erprobungsvertrag ist möglich, wenn die interessierten Museen bereits bei Kontaktaufnahme zur VG Bild-Kunst die prognostizierte Werkanzahl und die Social-Media-Plattformen mitteilen, die sie nutzen möchten. Die VG Bild-Kunst bemüht sich dann, so schnell wie möglich zu antworten. Detaillierte Informationen bietet das Merkblatt.

Der Deutsche Museumsbund setzt sich für die Bedürfnisse der Museen und faire sowie praktikable Richtlinien im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Objekten ein. Unter Berücksichtigung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes haben wir mit der VG Bild-Kunst einen neuen Museumsvertrag sowie den Erprobungsvertrag für die erweiterte digitale Nutzung erarbeitet https://www.museumsbund.de/urheberrecht/. Dieser soll langfristig ressourcenschonende und zukunftsorientierte Abstimmungsprozesse ermöglichen.