Mit der Haager Landkriegsordnung von 1907 wurde dem Schutz von Kulturgütern in Zeiten des Krieges eine hervorgehobene Bedeutung beigemessen. Mit Artikel 46, Absatz 2, und Artikel 56 wird das Verbot der Wegnahme von Kulturgütern in kriegerischen Auseinandersetzungen oder in der unmittelbaren Folge hieraus in einem multilateralen Vertragswerk festgehalten. Dies etablierte sich seitdem als Völkergewohnheitsrecht. Hiernach nicht zulässig sind Einziehungen von Kulturgegenständen, die als Reparationsleistungen verstanden werden. Ebenso ist eine Aneignung, die zum Schutz der Kulturgüter dient und dann in den eigenen Museen zur Ausstellung gelangt, nicht gesetzeskonform. Es sind nur kurzfristige Aneignungen von Kulturgütern gestattet, und die Rückgabe hat unmittelbar nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzung zu erfolgen.
1954 wurde die Haager Konvention zum Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten verabschiedet, die 1967 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde. Ein zweites Protokoll zur Konvention wurde 1999 in Den Haag verabschiedet. Vor allem während des Zweiten Weltkriegs handelten die kriegsführenden Parteien – insbesondere das nationalsozialistische Deutschland und die stalinistische Sowjetunion – der Haager Landkriegsordnung zuwider. Noch heute sind die betroffenen Nationen und Institutionen mit der Suche nach kriegsbedingt verbrachten Kulturgütern beschäftigt. Nach dem Zweiten Weltkrieg führten die Alliierten Kulturgüter aus den ehemals vom nationalsozialistischen Deutschland besetzten Gebiete an diese zurück.
Doch noch heute lagern viele Kulturgüter aus Deutschland in anderen Ländern, wie u.a. in Russland, der Ukraine oder Polen. Das Auswärtige Amt bemüht sich im Auftrag der Bundesregierung in Kulturkonsultationen mit diesen Ländern Lösungswege zu finden. Such- und Fundmeldungen von kriegsbedingt verbrachten Kulturgütern können Institutionen und Privatpersonen in der Lost Art Internet-Datenbank registrieren lassen.