Gesetzliche Grundladen zur nachhaltigen Beschaffung und Vergabe

Das Vergaberecht bietet für öffentliche Auftraggeber einige Optionen, Nachhaltigkeitskriterien anzuwenden und zu kombinieren, sei es bei der Auswahl der Produkte, im Rahmen der Leistungsbeschreibung, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien. Es gibt verhältnismäßig viele Spielräume zur Umsetzung einer nachhaltigen Beschaffung.     

Beschaffung und Vergabe können einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Nachhaltigkeit im Museum leisten: Sie haben nicht nur eine Vorbildfunktion beim nachhaltigen Konsum, sondern können auch eine Wirkung auf den Markt für umweltfreundliche Produkte entfalten.   

Öffentliche Aufträge machen allein 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts aus, das sind schätzungsweise zwischen 350 und 500 Milliarden Euro jährlich, allein in Deutschland. Es kann also viel bewegt werden, wenn wir nicht nur wirtschaftlich, sondern auch ökologisch und fair erzeugte Vorreiterprodukte einkaufen und damit zukunftsfähige Wirtschaftsstrukturen unterstützen.  

In folgenden Bereichen können Sie eine positive Wirkung auf die Umwelt haben: 

Umweltaspekte in der Leistungsbeschreibung
Die Leistung kann unter Bezugnahme von Gütezeichen oder in Form von Funktions- oder Leistungsanforderungen beschrieben werden. Auftraggeber können sich somit auf bestimmte Produkte oder Verfahrensweisen festlegen und diese in ihren Leistungsbeschreibungen fordern. Beispiele sind: Bestimmte ökologische Materialien, wie Holz aus nachhaltiger Bewirtschaftung oder Ökostrom bzw. ressourcenschonender Materialeinsatz (vgl. §97 GWB Abs. 3 und §34 Vergabeverordnung). 

Umweltaspekte in den Ausführungsbedingungen  
Ökologische Kriterien können auch in den Ausführungsbedingungen zum Gegenstand der Leistungserbringung werden. Die Ausführungsbedingungen stellen Vertragsbedingungen dar, die vom Unternehmen bei der Ausführung des Auftrags zu beachten sind. Beispiele sind: die Rücknahme und das Recyceln von Verpackungsmaterial, die Auskunft über die CO2-Emisionen aus der Produktlieferung oder auch soziale Bedingungen wie die Einhaltung von Tarifverträgen, Kernarbeits- und Sicherheitsnormen (vgl. § 128 Abs. 2 GWB und § 61 VgV). 

Umweltaspekte bei der Festlegung von Eignungskriterien
Öffentliche Auftraggeber können Umweltmanagementsysteme wie EMAS (jedoch nicht ISO 14001) zum Nachweis, dass ein Unternehmen nicht gegen umweltrechtliche Vorschriften verstößt, fordern.  

 Diese Gesetze sollten Sie kennen:   

  • 13 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): Der Bund hat bei allen Beschaffungen denjenigen Beschaffungsgegenstand zu wählen, mit dem zu den geringsten Kosten das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus erreicht werden kann.  
  • Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bezweckt die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Ressourcenschonung und die umweltverträgliche Bewirtschaftung von Abfällen. Spezielle Vorgaben für den Beschaffungsprozess enthält das KrWG in §45 unter der Überschrift „Pflichten der öffentlichen Hand“.
  • Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff) müssen Dienststellen des Bundes ab sofort das Produkt mit der besten Energieeffizienzklasse wählen.   

Weitere wesentliche vergaberechtliche Regelungen zur Nachhaltigkeit sind:   

  • 97 GWB Abs. 3: „Bei der Vergabe werden soziale und umweltbezogene Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation nach Maßgabe dieses Teils dieser Verfahrensordnung berücksichtigt.“ 
  • 127 Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB: „Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.“  
  • 127 Abs. 3 Satz 2 GWB: „Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.“
  • Laut §§ 128 Abs. 2 GWB und 61 VgV können öffentliche Auftraggeber besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags fordern, worunter auch umweltbezogene Belange gefasst werden können.
  • 58 VgV Abs. 2: „Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.“
  • 31 Abs. 3 VgV: „Die Merkmale in der Leistungsbeschreibung können umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistungen sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.“
  • Gemäß §34 VgV: Nachweisführung durch Gütezeichen, kann der Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen verlangen, als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht.
  • Nach § 46 Abs. 3 Nr. 7 und § 49 VgV können Umweltmanagementsysteme, wie EMAS (jedoch nicht ISO 14001) zum Nachweis, dass ein Unternehmen nicht gegen umweltrechtliche Vorschriften verstößt, gefordert werden.  

Informieren Sie sich weiterführend über geltende Gesetze, Leitfäden, Regelungen und Beispiele aus Bund, Länder und Kommunen: www.nachhaltige-beschaffung.info  

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