UrhWissG – Konsequenzen für die Katalogbildfreiheit

Mit dem Wissenschaftsurheberrecht wurden Änderungen in der Katalogbildfreiheit umgesetzt. Bisher wurde die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken in Verzeichnissen, die im Zusammenhang mit einer Ausstellung stehen oder der Dokumentation von Beständen dienen, in § 58 Abs. 2 UrhG festgelegt. Demnach war die kostenlose und genehmigungsfreie Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken in Katalogen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Ausstellung an der Museumskasse zulässig, wenn damit kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wurde. Im neuen UrhWissG ist die sehr veränderte Katalogbildfreiheit unter § 60e Abs. 3 enthalten. Demnach ist es den Museen nun erlaubt, Abbildungen von ausgestellten oder in ihrem Bestand befindlichen Werken in nicht-kommerziellen Katalogen ohne zeitliche Beschränkung zu reproduzieren und diese zu vertreiben. Dafür muss jetzt jedoch eine angemessene Vergütung geleistet werden (§60h). Dieser Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Die Bild-Kunst vereinnahmt daher nun auch die Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler, die nicht bei ihr oder eine Schwestergesellschaft Mitglied sind.